Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Plantours Flussreisen 2017

Plantours Flusskatalog mit Flusskreuzfahrten von Dezember 2016 bis Februar 2018

130 | 131 16. Rechtswahl Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und plantours & Partner findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen plantours & Partner im Ausland für die Haftung von plantours & Partner dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließ- lich deutsches Recht Anwendung. 17. Gerichtsstand 17.1 Der Kunde kann plantours & Partner nur an dessen Sitz verklagen. 17.2 Für Klagen von plantours & Partner gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maß- gebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von plantours & Partner vereinbart. 17.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und plantours & Partner anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften. Hinweise für den Kunden Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzlichen Regelungen gemäß § 651j BGB verwiesen. Diese lauten wie folgt: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last. Zur Sicherstellung des Reisenden wird auf die gesetzlichen Regelungen gemäß § 651k Abs. 1 bis 3 BGB verwiesen. Diese lauten wie folgt: (1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden erstattet werden 1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen, und 2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen. Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen 1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Ver- sicherungsunternehmen oder 2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kredit- instituts. (2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut (Kundengeldabsicherer) kann seine Haftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen. Übersteigen die in einem Jahr von einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genannten Höchstbeträge, so verringern sich die einzel- nen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. (3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. Der Kundengeldabsicherer kann sich gegenüber einem Reisenden, dem ein Sicherungsschein ausgehändigt worden ist, weder auf Einwendungen aus dem Kundengeldabsicherungsvertrag noch darauf beru- fen, dass der Sicherungsschein erst nach Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags ausgestellt worden ist. In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf den Kundengeldabsicherer über, soweit dieser den Reisenden befriedigt. Ein Reisevermittler ist dem Reisenden gegenüber verpflichtet, den Sicherungsschein auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen, wenn er ihn dem Reisenden aushändigt. Stand: Mai 2016 Reiseveranstalter: plantours & Partner GmbH, Obernstraße 76, 28195 Bremen, Telefon 04 21 / 1 73 69 - 0, Fax 04 21 / 1 73 69 35, info@plantours-partner.de www.plantours-partner.de Nichterreichung einer ausgeschrieben oder behördlich fest- gelegten Mindestteilnehmerzahl bis spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist plantours & Partner verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. 10. Obliegenheiten des Reisenden 10.1 Mängelanzeige Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, plantours & Partner einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde hat insoweit, seine Mängelanzeige unverzüg- lich einem Vertreter des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel plantours & Partner an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen. 10.2 Fristsetzung vor Kündigung Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651c BGB bezeichneten Art nach § 651e BGB oder aus wichtigem, plantours & Partner erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er plantours & Partner zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von plantours & Partner verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, für plantours & Partner erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. 10.3 Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und Gepäckver- spätung Der Kunde hat Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen unverzüglich nach Feststellung an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von plantours & Partner anzuzeigen. 10.4 Reiseunterlagen Der Kunde hat plantours & Partner zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der von plantours & Partner mitgeteilten Frist erhält. 11. Beschränkung der Haftung 11.1 Die vertragliche Haftung von plantours & Partner für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig her- beigeführt wird oder b) soweit plantours & Partner für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 11.2 Die deliktische Haftung von plantours & Partner für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. 11.3 Sollten sich Ansprüche im Zusammenhang mit der Beförderung von Reisegepäck, aus dem Montrealer Übereinkommen, dem Warschauer Abkommen oder son- stigen internationalen Vereinbarungen ergeben, welche die Haftungsbeschränkungen der Ziffer 11.1 und 11.2. übersteigen, gelten die Haftungshöchstgrenzen der jewei- ligen Vereinbarung. 11.4 plantours & Partner haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen ledig- lich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von plan- tours & Partner sind. plantours & Partner haftet jedoch a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausge- schriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von plan- tours & Partner ursächlich geworden ist. 11.5 Soweit plan- tours & Partner vertraglicher oder ausführender Beförderer im Hinblick auf die Schiffspassage ist oder als solche nach gesetzlichen Vorschriften angesehen wird, haftet plantours & Partner bei Schadensersatzansprüchen wegen Personen- oder Gepäckschaden nach den besonderen internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften ((2. Seerechtsänderungsgesetz, insbesonde- re Anlage zu § 664 HGB und Binnenschifffahrtsgesetz (bei Flusskreuzfahrten) sowie (ab Inkrafttreten) Athen VO 392/2009)). Im Schadensfalle trägt der Kunde einen Selbstbehalt von 30,- Euro bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck bzw. 300,- Euro bei Beschädigung eines Kfz. 11.6 Kommt plantours & Partner die Stellung eines vertrag- lichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern plantours & Partner in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. 12. Anspruchsanmeldung, Ausschluss von Ansprüchen, Abtretung 12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber plantours & Partner erklärt werden. Eine Erklärung ist zu richten an: plantours & Partner GmbH, Obernstrasse 76, 28195 Bremen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. 12.2 Die unter Ziffer 12.1 genannte Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 10.3., wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651c Abs.3,651 d, 651e Abs.3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen. 12.3 Ohne Zustimmung von plantours & Partner kann der Kunde gegen plantours & Partner gerichtete Ansprüche weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen (abtreten). Dies gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen und/oder für diejenigen Dritten, für welche der Kunde eine Verpflichtung nach Ziffer 1.5 übernommen hat. 13. Verjährung 13.1 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von plantours & Partner oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von plantours & Partner beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von plantours & Partner oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von plantours & Partner beruhen. 13.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 13.3 Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. 13.4 Schweben zwischen dem Kunden und plantours & Partner Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder plantours & Partner die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 14. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens plantours & Partner wird den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft bzw. Fluggesellschaften aller im Rahmen der Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen informieren. Stehen bei der Buchung die oder einzelne ausführende Fluggesellschaften noch nicht fest, so wird plantours & Partner dem Kunden die Fluggesellschaften nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen werden, und dem Kunden die Nennung der ausführenden Fluggesellschaften nachholen, sobald plantours & Partner die Fluggesellschaften bekannt ist, spätestens jedoch mit Versand der Detailinformationen zur gebuchten Reise. Wechselt die oder eine dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird plantours & Partner den Kunden unverzüglich über den Wechsel infor- mieren. Die Liste derjenigen Fluggesellschaften, gegen die in der EU eine Betriebsuntersagung ergangen ist, wird im Internet geführt unter: http://ec.europa.eu/transport/air-ban/ 15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 15.1 plantours & Partner wird Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass- , Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unter- richten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zustän- dige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. 15.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. 15.3 plantours & Partner haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jewei- lige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde sie mit der Besorgung beauftragt hat.

Seitenübersicht